[1] Recht: Gegenklage des Beklagten im gleichen Rechtsstreit, als (taktische) Antwort auf eine zuvor vom Kläger eingereichte Klage
Widerklage ist im deutschen Zivil- und Strafprozess eine Klage, die in einem zwischen Kläger und Beklagtem rechtshängigen Rechtsstreit vom Beklagten ("Widerkläger") gegen den Kläger ("Widerbeklagter") erhoben wird. Im Strafprozess kann sie nur erhoben werden, wenn es sich beim Kläger um einen Privatkläger handelt. Möglich ist die Widerklage im Strafprozess nur in der ersten, im Zivilprozess sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Es genügt die Erhebung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Verfahren bis zum Ende der Schriftsatzfrist. Danach ist sie jeweils unzulässig.
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