[1] siehe Gummiparagraph
Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet im deutschen Recht einen Rechtsbegriff innerhalb eines gesetzlichen Tatbestands, eines Rechtssatzes oder einer sonstigen Rechtsquelle, der vom Gesetzgeber mit einem vagen, mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Inhalt versehen wird und dessen objektiver Sinn sich deshalb nicht sofort erschließt. Vor der Rechtsanwendung bedarf der unbestimmte Rechtsbegriff der Auslegung, um seinen rechtlich maßgeblichen Inhalt zu ermitteln. Eine Rechtsnorm, die dagegen auf Rechtsfolgenseite mehrere Entscheidungen ermöglicht, eröffnet dem Rechtsanwender einen Ermessensspielraum. Enthält eine Vorschrift einen unbestimmten Rechtsbegriff und eröffnet außerdem einen Ermessensspielraum, spricht man von einer Koppelungsvorschrift.
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