Die staatliche Bewährungshilfe gehört zur dritten Säule der Strafrechtspflege in Deutschland. Sie wird bevorzugt in den §§ 56 und 57 StGB geregelt. In Abgrenzung zum richterlich „bestellten“ Bewährungshelfer ist sie eine Organisation. Sie ist der Resozialisierung von Straftätern verpflichtet und bemüht, haupt- oder ehrenamtlich Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Rechtskonformes Handeln soll erlernt und rechtswidrigem Handeln vorgebeugt werden. Organisiert sind die Institutionen der ambulanten Straffälligenhilfe in zahlreichen Fachverbänden.