[1] Freiheit : Ferien, Freigang, Freizeit [2] Gefangenschaft : Freigang, Haftbedingungen, Hafturlaub,
Unter einer Lockerung des Vollzuges versteht man im deutschen Strafvollzug gemäß § 11 StVollzG, dass der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht („Außenbeschäftigung“) oder
ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten („Freigang“) nachgehen darf