Härteausgleich ist ein Begriff des deutschen Steuerrechts. Er bezeichnet eine Steuerermäßigung, die bei bestimmten Grenzfällen gewährt wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, ist ein Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG oder gem. § 46 Abs. 5 i.V.m § 70 EStDV durchzuführen. Dies ist notwendig, weil bei der Veranlagungen von Arbeitnehmer – wie sich auch § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ergibt – von den bezeichneten Einkünften keine ESt zu zahlen ist, wenn sie 410 Euro oder weniger betragen, und ferner, weil eine allmähliche Überleitung geboten ist, falls die genannte Einkünfte 410 Euro übersteigen.