Das Gewaltmonopol des Staates bezeichnet in der Allgemeinen Staatslehre die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Das staatliche Gewaltmonopol gilt in Deutschland nur als „Staatsgewalt“ nach Art. 20 GG für das Funktionieren des Rechtsstaates.