Unter Grundlohnsumme (GLS) versteht man die Summe der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter, aus denen Krankenversicherungsbeiträge zu leisten sind, also die bundesweite Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, aus dem die Beiträge zur Krankenversicherung errechnet werden. Das Beitragsaufkommen aus der Grundlohnsumme ist die Haupteinnahmequelle des Gesundheitsfonds. Die Beiträge werden zunächst von den Krankenkassen eingezogen, danach an den Gesundheitsfonds überwiesen. Anschließend erhalten die Krankenkassen nach einem bestimmten Schlüssel Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. § 71 SGB V Abs. 3 legt fest, dass die Vergütungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so auszugestalten sind, dass grundsätzlich keine Beitragssatzerhöhungen notwendig werden.