Im Insolvenzrecht bezeichnet der Zwangsvergleich einen gerichtlichen Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen nichtbevorrechtigten Gläubigern. Anders als bei einem außergerichtlichen Vergleich ersetzt jedoch das Gericht bei einem Zwangsvergleich nach einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger die fehlende Zustimmung der Gläubigerminderheit. Für die Minderheit kommt die Beteiligung an dem Vergleich daher nur durch gerichtlichen Zwang zustande.