[1] Gericht : Amtsgericht, Appellationsgericht, Arbeitsgericht [2] : Sondergerichte sind in Deutschland Gerichte für spezielle Sachfragen. Sie grenzen sich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit, von Standgerichten und Ausnahmegerichten ab.
Sondergerichte sind Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bekannt waren sie vor allem als Teil der NS-Justizverbrechen, wo sie durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten. Gemeinsam ist aber allen, dass sie politische Urteile fällten.