Das deutsche Deliktsrecht, korrekt als Recht der unerlaubten Handlungen bezeichnet, ist in den §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Begründet werden darin zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Sie kommen in Betracht, wenn kein Vertragsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien besteht oder entgegensteht. Wird einer der Tatbestände des Deliktsrechts erfüllt, entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Über die jeweils normierte Anspruchsgrundlage kann sich der Geschädigte beim Verursacher schadlos halten. Die Regelungen des BGB werden durch zahlreiche Spezialgesetze, etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das auf einer europäischen Richtlinie beruhende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ergänzt.