[1] mögliche Gefahr, dass jemand flieht
Die Fluchtgefahr ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Deutschland).
Die Fluchtgefahr muss sich aus bestimmten Tatsachen, die im Freibeweisverfahren festgestellt werden, ergeben. Aus dem Begriff der Gefahr ergibt sich, dass es – anders als bei dem Merkmal der Flucht – für die Anordnung genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht.
Die Überzeugung, dass der Beschuldigte auch tatsächlich fliehen wird, ist nicht Voraussetzung dieses Tatbestandsmerkmals. Unerheblich ist, dass sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft/Verwahrung befindet, weil es auf die Prognose ankommt, ob der Beschuldigte nach der Haftentlassung fliehen werde. Entscheidungserheblich ist der Erwartungshorizont der Ermittlungsbehörden bzw. des Ermittlungsrichters.
|
|
Bedeutung | Deutsch | Übersetzung | Sprache | Artikel | Aussprache |
---|---|---|---|---|---|
1 | Fluchtgefahr | flight risk | en | ||
1 | Fluchtgefahr | flyktfara | sv | ||
Fluchtgefahr | danger of flight | en | |||
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. | Detention is warranted because of the danger of flight. | en |