Eine Person ist fahrtuntauglich, wenn sie nicht über die zeit- und situationsunabhängige Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs verfügt. Diese Befähigung ist als unbestimmter Rechtsbegriff im Verkehrsgesetz festgelegt. An sie knüpfen sich festgelegte Mindestbedingungen an die körperliche und geistige Leistungen, die zum Führen von Fahrzeugen notwendig sind. Eine fahruntaugliche Person stellt für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine nicht hinnehmbare Gefahr dar, wenn sie ein Fahrzeug lenkt.