[1] Recht: Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen weisungsgebundenen Verhältnis ausübt und dabei selbst keine Besitzposition innehat; unmittelbarer Besitzer ist vielmehr der Besitzherr
Unter einem Besitzdiener versteht man in der Rechtswissenschaft eine Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache für jemand anderen ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist. Im deutschen Sachenrecht ist er in § 855 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.
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Bedeutung | Deutsch | Übersetzung | Sprache | Artikel | Aussprache |
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Besitzdiener | servant in possession | en |