Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 befristet auf ein Jahr eingeführt zur Finanzierung verschiedener „Mehrbelastungen […] aus dem Konflikt am Golf […] auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa […] und den Kosten der deutschen Einheit“. Ab 1995 wurde er (unbefristet) zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und besteht bis heute ; er beträgt seit 1998 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG.