Handakten sind nach bundesdeutschem Recht die von einer Prozesspartei, einem Rechtsanwalt oder der Staatsanwaltschaft innerdienstlich gesammelten und zu einem bestimmten Rechtsfall gehörenden Schriftstücke.
Nach § 143 ZPO, der über Verweisungsvorschriften in den anderen Gerichtsordnungen gilt, kann das Gericht anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstücken bestehen, welche die Entscheidung und Verhandlung der Sache betreffen. Mehr lesen