[1] katholische Kirche: Versammlung von Vertretern des Diözesanklerus unter dem Vorsitz des Bischofs zur Beratung kirchlicher Angelegenheiten
Die Diözesansynode ist in der katholischen Kirche ein Beratungsorgan des Bischofs, das vom Bischof geschaffen wird, indem er Priester und andere Gläubige seiner Diözese zur Teilnahme einlädt. Nur der Diözesanbischof darf zu einer Diözesansynode einladen. Der Bischof kann sie unterbrechen oder auflösen bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls wird sie automatisch von Rechts wegen unterbrochen. Erzbischöfe können für ihre gesamte Kirchenprovinz so genannte Provinzialsynoden einberufen. Es gibt geborene Teilnehmer an einer Synode. Daneben kann der Bischof auch andere Kleriker, Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder Laien als Synodalmitglieder und Nichtkatholiken als Beobachter einladen. Der Bischof Bischof legt die Beratungsinhalte fest.
Auf einer Diözesansynode hat allein der Diözesanbischof gesetzgebende Gewalt, während die Synode nur beratendes Stimmrecht hat. Das heißt, die Beschlüsse der Synode müssen vom Bischof erst in Kraft gesetzt werden, ehe sie Teil des Diözesanrechts werden.
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