Der Begriff der Aufhebungsklage spielt im Verfahrensrecht mehrerer Gerichtsbarkeiten nach deutschem Recht eine Rolle: Im Arbeitsrecht bezeichnet man als Aufhebungsklage die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 110 ArbGG.
Im Zivilprozessrecht kann man mit einem Aufhebungsantrag bei Gericht die Aufhebung eines Schiedsspruchs begehren, der zuvor in einem Schiedsverfahren ergangen war, § 1059 ZPO.
Auch im Lebensmittelrecht kann ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt werden, auf den das Schiedsverfahrensrecht der ZPO Anwendung findet, § 45 LFGB.
Im Familienrecht gibt es die Aufhebungsklage des Verwalters des Gesamtguts auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gemäß § 1448 BGB.
Im Verwaltungsprozessrecht wird die Anfechtungsklage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gemäß § 42 I VwGO selten auch als Aufhebungsklage bezeichnet.