[1] : Die Amtshaftung stellt ein zentrales Element des deutschen Staatshaftungsrechts dar. Sie folgt aus § 839 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Art. 34 S. 1 des Grundgesetzes.
Das deutsche Staatshaftungsrecht stellt einen Teilbereich des öffentlichen Rechts dar, der die Haftungsfolgen des Handelns von Hoheitsträgern regelt.