Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, nichtamtlich auch Stabilitäts- und Wachstumsgesetz oder nur Stabilitätsgesetz, konkretisiert das Staatsziel des Gesamtwirtschaftlichen GleichgewichtsArt. 109 Abs. 2 GG, dessen Erreichen jedoch aufgrund der im magischen Viereck verdeutlichten Einschränkungen in vollendeter Form in der Praxis unwahrscheinlich ist.