Rechtsfähig ist, wer Rechtspflichten und Rechte hat und rechtsgestaltende Handlungen vornehmen kann. Diese Rechtsfähigkeit haben von Natur aus nur Menschen; denn nur sie „verstehen den Sinn rechtlicher Gebote und können sich nach ihnen richten. Auch … zu rechtsgestaltenden Handlungen … sind nur Menschen fähig“. Nun können aber auch juristische Personen, insbesondere private Vereinigungen und öffentliche Körperschaften, Rechtspflichten und Rechte haben. Versteht man unter dem „Recht“ eine Ordnung menschlichen Verhaltens, dann sind die Pflichten und Befugnisse einer juristischen Person den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind, wobei die Verbandsverfassung näher bestimmt, wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer „zuständig“ ist, bestimmte Befugnisse des Verbandes auszuüben.