[1] Kriminalität : Autoschieberei, Scheinfirma, Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und es daher am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Geregelt ist das Scheingeschäft in § 117 BGB. Es steht damit im Kontext der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe der §§ 116 Satz 2 ff. BGB.