Bei dem Aufgebotsverfahren handelt es sich um eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Es dient üblicherweise dazu, Urkunden für ungültig erklären zu lassen oder Rechte entfallen zu lassen, wenn in der Aufgebotsfrist keine Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts erfolgt. Das Aufgebotsverfahren stellt in Deutschland ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar und ist in den § 433 bis § 484 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verankert.