Ein Verstrickungsbruch liegt vor, wenn eine Sache, die durch Zwangsvollstreckung gepfändet oder dienstlich verwahrt wird, zerstört oder anderweitig der Verstrickung entzogen wird. Der Verstrickungsbruch ist nach § 136 Abs. 1 StGB strafbar und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.