[1] Recht: vertragliche Regelung über die Erbringung eines beweglichen Werkes gegen eine Vergütung, dabei macht die Beweglichkeit des zu erbringenden Werkes den Unterschied zum Werkvertrag aus; der Werklieferungsvertrag ist in Deutschland in §650 BGB (früher: §651 BGB) geregelt
Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Nach § 650 BGB finden auf solche Verträge die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung.
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Bedeutung | Deutsch | Übersetzung | Sprache | Artikel | Aussprache |
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Werklieferungsvertrag | contract for labour and materials | en |