Unter Rechtsnachfolge versteht man in der Rechtswissenschaft den Übergang von Rechten und Pflichten von einem Rechtssubjekt auf ein anderes. Das übertragende Rechtssubjekt heißt dabei Rechtsvorgänger, das in die Rechte und Pflichten eintretende Rechtsnachfolger.
Wort | Synonyme |
Rechtsnachfolger | Zessionar |