Das Hilfeplanverfahren dient in der Kinder- und Jugendhilfe dazu, eine geeignete Erziehungshilfe für Kinder, Jugendliche und Familien zu regeln bzw. die Ziele und Rahmenbedingungen der Hilfe festzuschreiben. Gesetzlich geregelt ist das Hilfeplanverfahren in § 36 des Kinder- und Jugendhilfegesetz. Der Gesetzgeber schreibt dem öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) vor, vor Installation einer Hilfe zur Erziehung ein ordentliches Hilfeplanverfahren durchzuführen.