Nach deutschem Recht liegt zivilrechtlich der Sitz einer juristischen Person gemäß § 24 BGB am Sitz der Verwaltung des Vereins, der Gemeinschaft oder der Gesellschaft. Mit dem Sitz wird auch der allgemeine Gerichtsstand der juristischen Person festgelegt.
Nach Art. 54 AEUV (Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person bestimmt. Diese Voraussetzung ist an die deutsche juristische Person nach § 57 Abs. 1 BGB zwingend geknüpft. Der Sitz kann für die juristische Person frei im Rechtsgebiet ihrer Begründung gewählt und verändert werden und wird umgangssprachlich auch als Unternehmenssitz bezeichnet. Nach deutschem Recht ist also der Sitz der juristischen Person der Regelung für den Wohnsitz einer natürlichen Person nachempfunden.