Tatmehrheit ist ein Begriff des deutschen Konkurrenzrechts. Sie liegt vor, wenn jemand durch mehrere selbständige Handlungen mehrere verschiedene Straftatbestände verwirklicht beziehungsweise den gleichen Straftatbestand mehrmals. Die Tatmehrheit führt zu einer gleichzeitigen Aburteilung und ist in § 53 Strafgesetzbuch geregelt. Den Gegenbegriff bildet die Tateinheit, die vorliegt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt.
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