Die Strafzwecktheorien beschäftigen sich mit der Legitimation und dem Sinn und Zweck (staatlichen) Strafens. Man unterscheidet zwei Arten von Strafzwecktheorien: absolute und relative Theorien. Im deutschen Strafrecht werden beide Strafzwecktheorien unter der Bezeichnung „Vereinigungstheorie“ berücksichtigt.