Der Begriff des Maklers bezeichnet in Deutschland den Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen Zivilrecht in den Bestimmungen über den Maklervertrag bzw. über den Handelsmakler zum Ausdruck. Bei dem Maklervertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Bekannt ist vor allem das Makeln von Grundstücken oder Mietverhältnissen, sowie von Wertpapieren und Bekanntschaften mit Heiratsabsicht. Grundsätzlich bedarf nicht jeder Makler einer besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO, sondern nur diejenigen, die die in dieser Norm genannten Tätigkeitsfelder gewerbsmäßig bearbeiten. Die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung des Berufs sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.