Der Ehebetrug war ein in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des 4. Strafrechtsreformgesetzes geltender eigener Straftatbestand, der den Personenstand schützen sollte. Strafbar war, sich die Ehe gegenüber einem anderen zu erschleichen, obwohl die Ehe auf Grund eines Hindernisses aufhebbar war und deswegen aufgelöst wurde. Anders als bei den klassischen Betrugsdelikten ist der Ehebetrug kein Vermögensdelikt gewesen.