Schwiegerkind bezeichnet den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner der Tochter oder des Sohnes einer Person: Ihr Schwiegersohn ist der Ehemann ihrer Tochter oder der Lebenspartner ihres Sohnes, ihre Schwiegertochter die Ehefrau des Sohnes oder Lebenspartnerin der Tochter. Zu Schwiegerkindern besteht keine biologische oder rechtliche Verwandtschaft, sondern eine (lebenslange) Schwägerschaft, sie sind angeheiratete, so genannte affine Verwandte. Die Ehe- oder Lebenspartner der Enkelkinder einer Person sind ihre Schwiegerenkel.