Eine Gesindeordnung regelte das Verhältnis zwischen „Gesinde“ (Dienstboten) und der Herrschaft (Dienstherr). Markant war das ungleiche Verhältnis zwischen den Rechten der Dienstherren und den Pflichten der Bediensteten. So konnte der Arbeitgeber seine Dienstboten teilweise ohne Kündigungsfristen und ohne gesetzliche Vorgaben jederzeit entlassen, während die Mägde und Knechte eine Kündigungsfrist von mehreren, meistens bis zu drei, Monaten einhalten mussten. Gesinde konnte, wenn es unerlaubt der Arbeit fernblieb polizeilich gesucht werden und zurückgeführt werden, teilweise unterlagen sie der herrschaftlichen Hauszucht.