Unter Realakt versteht man in der Rechtswissenschaft eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Im Zivilrecht wird der Realakt zum Rechtsgeschäft und der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung, im Verwaltungsrecht wird er zum Verwaltungsakt abgegrenzt. Gegensatz ist der Rechtsakt.