[1] Kriminalität : Alleintäter, Ersttäter, Gesetzesbrecher
Der Begriff der Haupttat wird im Strafrecht Deutschlands im Rahmen der Lehre von Täterschaft und Teilnahme verwendet. Er bezeichnet die begangene Tat, die Gegenstand einer Teilnahmehandlung werden kann. Teilnehmer wiederum ist entweder der Anstifter nach § 26 StGB oder der Gehilfe nach § 27 StGB.