Der Wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gibt einem Unternehmen das Recht, sich dagegen zu wehren, dass ein anderes Unternehmen die Leistungen oder den Ruf des erstgenannten Unternehmens "unlauter" ausbeutet. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist für Deutschland in § 4 UWG geregelt. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ergänzt den Gewerblichen Rechtsschutz. Das UWG beschreibt Rechtsverletzungen, gegen die auf der Grundlage von Spezialgesetzen, wie denen des Patentrechts, Markenrechts oder des Urheberrechts, nicht vorgegangen werden kann. Als Teil des Wettbewerbsrechts wird dieser Schutz auch ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz genannt.