[1] Völkerrecht: völkerrechtswidrige Maßnahme, die von einem Staat als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Akt eines anderen Staates unternommen wird [2] umgangssprachlich: das Ausüben eines gesellschaftlichen Druckmittels ohne juristische Legitimation, als Instrument der Unterdrückung
Unter Repressalie wird eine Zwangsmaßnahme verstanden, die ein Staat gegen einen anderen Staat ergreift, um diesen zur Aufgabe eines Völkerrechtsverstoßes und zur Rückkehr zum völkerrechtskonformen Verhalten zu bewegen. Repressalien sind selbst völkerrechtswidrige Maßnahmen, die nur dann zulässig sind, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, dem Unrecht eines anderen entgegenzutreten. Weil Repressalien auch selbst immer den Charakter einer Rechtsverletzung haben, ist bei ihnen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Gleichartigkeit der Repressalie mit dem vorangegangenen Rechtsverletzung ist dabei nicht der Maßstab.
Repressalien dienen der staatlichen Selbsthilfe zur Durchsetzung des Völkerrechts, wo andere Instrumente versagt haben oder nicht greifen. Nur unter diesen Voraussetzungen stellt eine Repressalie keine Rechtsverletzung dar. Gegenrepressalien sind unzulässig. Die Überschreitung der Grenze zulässiger Repressalien, der „Repressalien-Exzess“, ist allerdings selbst ein völkerrechtliches Delikt, gegen das wiederum Repressalien ergriffen werden können.
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Wort | Synonyme |
Repressalie | Vergeltungsmaßnahme |
Repressalie | Vergeltung |
Repressalie | Gegenschlag |
Repressalie | Racheakt |
Repressalie | Vergeltungsakt |
Bedeutung | Deutsch | Übersetzung | Sprache | Artikel | Aussprache |
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1 | Repressalie | reprisal | en | ||
1 | Repressalie | représailles | fr | ||
Repressalien | reprisals | en | |||
represalia | es | f |