Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung müssen gemäß § 216 SGB VI eine Nachhaltigkeitsrücklage vorhalten. Die Nachhaltigkeitsrücklage besteht aus überschüssigen Betriebsmitteln und Rücklagen. Aus ihr sind zum einen unterjährige Defizite zu decken und saisonal bedingte Einnahmenschwankungen im Jahresverlauf auszugleichen, sodass kurzfristige Beitragssatzanpassungen vermieden werden. Zum anderen ist sie zum Ausgleich überjähriger konjunktureller Defizite zu verwenden, damit der Beitragssatz auch im Konjunkturverlauf stabil gehalten werden kann.