Als Arierparagraph bezeichnet man bestimmte diskriminierende Vorschriften in Gesetzen, Verordnungen und Satzungen staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften, wodurch nur „Arier“ als Mitglieder zugelassen wurden, so etwa mit § 3 des NS-Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums von 1933. Die auf ein „blutsgebundenes“ biologisches Abstammungskonzept bezogene Unterscheidung zwischen „Ariern“ und „Nicht-Ariern“ ist Ausdruck einer rassistischen Perspektive auf Bevölkerungsgruppen.