Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten: Er bezieht sich auf Verhaltensweisen, die im Anschluss an eine als Vortat bezeichneten Straftat auftreten können.