Als Ablösungsrecht bezeichnet man im Zivilrecht das Recht, auf fremde Schuld leisten zu dürfen, mit der Wirkung, dass, soweit der Gläubiger durch die Leistung des Ablösungsberechtigten befriedigt wird, die Schuld nicht erlischt, sondern von Gesetzes wegen auf den Ablösungsberechtigten übergeht und dieser sie dann seinerseits gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.