Zwischenzinsen können sich ergeben, wenn ein Schuldner eine Verbindlichkeit vor dem Tag der Fälligkeit begleicht. Da der Gläubiger in diesem Falle vorzeitig die Nutzung des Kapitals erlangt, kann er für den Zwischenzeitraum Zinsen erwirtschaften, weswegen der vorzeitig leistende Schuldner berechtigt sein kann, diese Zwischenzinsen von dem Forderungsbetrag in Abzug zu bringen.