Als Wahndelikt wird im Strafrecht die irrige Annahme des Täters bezeichnet, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten seine eigene Strafbarkeit infolge Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt. Eine gesetzliche Regelung des Wahndelikts existiert nicht.