[1] Katholische Kirche: sinnbildliche Bezeichnung für die nach Matthäus 16, 18 besonders Petrus und seinen Nachfolgern übertragene höchste kirchliche Lehr- und Regierungsgewalt [2] Familienrecht: Befugnis beider Eheleute, die zur Leitung des Hauswesens erforderlichen Rechtsgeschäfte in wechselseitiger Vertretung durchführen zu können
Die Schlüsselgewalt als familienrechtlicher Begriff bezeichnet das Recht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen, auch mit Wirkung für oder gegen den anderen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner durchzuführen. Das bedeutet, dass der Gläubiger eines Geldbetrages diesen auch von dem anderen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner fordern kann. Das deutsche Zivilrecht regelt sie in § 1357 BGB, das österreichische Zivilrecht in § 96 ABGB.
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