Der Klageantrag ist ein wesentliches Erfordernis in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er ist zentraler Teil der Klageschrift, der in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normiert ist. Eine entsprechende verwaltungsrechtliche Vorschrift findet sich in § 82 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).