Sollte der VGH dem RP-Antrag auf Zulassung der Berufung stattgeben, wird zunächst die Gemeinde als Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Dem Antragsteller wird für die dadurch erlittene Kränkung gemäß § 6 Abs 1 MedienG eine Entschädigung von EUR 2.500,00 zugesprochen, welchen Betrag die Antragsgegnerin dem Antragssteller binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin hat gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragssteller dessen Verfahrenskosten zu ersetzen.
Ferner wird der Antragsgegnerin gemäß § 8a, 6, 34 MedienG die Urteilsveröffentlichung nach den Grundsätzen des § 13 MedienG bei sonstiger zwangsweisen Durchsetzung nach § 20 MedienG aufgetragen.
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krakra4Wie ist die Silbentrennung von 'Antragsgegnerin'? An•trags•geg•ne•rin