[1] DDR, historisch: illegale Übersiedlung ins Ausland, besonders in die Bundesrepublik Deutschland
Der ungesetzliche Grenzübertritt war in der DDR mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches der DDR am 1. Juli 1968 nach § 213 des Strafgesetzbuches der DDR eine strafbare Handlung, für die in „leichten Fällen“ Strafen von Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsentzug und in „schweren Fällen“ Strafen von 1 bis 8 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen waren. In der Behörden- und Propagandasprache trat der „ungesetzliche Grenzübertritt“ nach Erlass des Gesetzes an die Stelle der „Republikflucht“ als Bezeichnung für eine Flucht aus der DDR, war aber vergleichsweise ungebräuchlich.
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