Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug oder zur Erpressung – keinen Vermögensschaden voraus. Vielmehr können komplett wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind.