Die Festsetzung der Steuer ist der erste Schritt zur Verwirklichung des nach § 38 der Abgabenordnung (AO) abstrakt entstandenen Steueranspruchs. Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs, den Beginn der Zahlungsverjährung und die Vollstreckung.
Die Steuerfestsetzung erfolgt durch einen besonderen Verwaltungsakt, den Steuerbescheid oder durch eine vom Steuerpflichtigen abgegebene Steueranmeldung.