Den Beklagten nennt man im Zivilprozess sowie in den Verfahren der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit die Person, die vom Kläger vor Gericht durch eine Klage in Anspruch genommen wird. In Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet man nach § 113 FamFG den Beklagten bei Anwendung der Zivilprozessordnung als Antragsgegner.